Skip to content

AGB

1. Allgemeines, Geltungsbereich der AGB, Geltung der Besonderen Vertragsbindungen 

 1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • („AGB“) der Hahn GmbH, Mittelbügweg 90, 90571 Schwaig („Hahn“) gelten für die nachfolgenden Lieferungen und Leistungen von Hahn:
  • Den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software, insbesondere Standardsoftware auch soweit diese unkörperlich, z.B. durch Datenfernübertragung „online“ zur Verfügung gestellt wird (nachfolgend auch zusammenfassend als „Ware“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob Hahn die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
  • Die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware, Apps sowie Rechenzentrumsleistungen (nachfolgend auch zusammenfassend als „Mietleistungen“ bezeichnet).
  • Werk- und Dienstleistungen, insbesondere IT-Leistungen, wie z.B. Pflegeleistungen für Standardsoftware, Aufbau einer IT-Infrastruktur, Softwareanpassungen/Entwicklungen (Customizing), Softwareimplementierungen sowie Wartungsleistungen für Hardware (z.B. für Netzwerkkomponenten, EDV-Systeme wie Server, PCs und Druck- und Kopiersysteme) nachfolgend auch zusammenfassend als „IT-Leistungen“ bezeichnet.

1.2    In Ergänzung dieser AGB gelten für bestimmte Lieferungen und Leistungen von Hahn zusätzlich und beschränkt auf den jeweiligen Anwendungsbereich die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen („BV“):

  • Für die unbefristete Überlassung von pds Standardsoftwareprodukten gelten ergänzend die Besonderen Vertragsbedingungen für den Kauf von pds Standardsoftwareprodukten („BV-Kauf“).
  • Für die zeitlich befristete Überlassung von pds Standardsoftwareprodukten als SaaS-Softwarelösung gelten ergänzend die Besonderen Vertragsbedingungen für SaaS-Leistungen („BV-SaaS“).
  • Für die Pflege von pds Standardsoftwareprodukten gelten ergänzend die Besonderen Vertragsbedingungen für Softwarepflege („BV-Pflege“).
  • Für die zeitlich befristete Bereitstellung von pds App-Diensten gelten ergänzend die Besonderen Vertragsbedingungen für pds App-Dienste („BV-App“).
  • Für die zeitlich befristete Bereitstellung der pds Cloud für den Betrieb und das Hosting von pds Standardsoftwareprodukten gelten ergänzend die Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Rechenzentrumsleistungen „pds Cloud“ („BV-RZ“).

Im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen dieser AGB und den Regelungen der vorstehenden BV gehen – im Anwendungsbereich der jeweiligen BV – die Regelungen der BV den Regelungen dieser AGB vor.

1.3    Diese AGB sowie die BV gelten ausschließlich gegenüber (i) Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt, natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln oder (ii) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder (iii) einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Als „Kunde“ wird nachfolgend bezeichnet, wer mit Hahn unter Einbeziehung dieser AGB und/oder den jeweiligen BV einen Vertrag über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren, Mietleistungen oder über die Erbringung von IT-Leistungen abschließt.

1.4    Diese AGB und die BV gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware, Mietleistungen oder über die Erbringung von IT-Leistungen mit demselben Kunden, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

1.5    Diese AGB und die BV gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Hahn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Hahn in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos beginnt.

1.6    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB und/oder den BV nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.7    Im Einzelfall zwischen Hahn und dem Kunden getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB und den BV. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Hahn maßgebend. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

 
2. Angebot und Vertragsschluss

2.1    Die Angebote von Hahn sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden als verbindlich gekennzeichnet. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Leistungsbeschreibungen, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden. Hahn behält sich die an den vorstehend aufgeführten Unterlagen bestehenden Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor.

2.2    Etwaige dem Angebot von Hahn beigefügte Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. sind nur annäherungsweise maßgebend. Insbesondere stellen diese weder eine Garantie dar, noch wird hiermit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ gekennzeichnet. Auch eine Bezugnahme auf Normen und ähnliche technische Regelungen stellt keine Eigenschaftsangabe der Ware oder IT-Leistungen dar, es sei denn, dies ist ausdrücklich mit „Eigenschaft des Produktes“ gekennzeichnet.

2.3    Erteilt der Kunde auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Auftrag bzw. erfolgt auf dieser Grundlage eine Bestellung des Kunden, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Hahn zustande (ausreichend auch per E-Mail), sofern der Kunde eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss spätestens durch Ausführung der Lieferung bzw. der jeweiligen IT-Leistung. Sofern eine Auftragsbestätigung durch Hahn erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferungen und IT-Leistungen sowie die Lieferzeit, allein diese maßgebend.

2.4    Der Kunde hat die Angebotsunterlagen, insbesondere für IT-Leistungen, und die ggf. enthaltene Leistungsbeschreibung sorgfältig auf deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Treffen die der Kalkulation des Angebots zugrundeliegenden Annahmen nicht zu, unterrichtet der Kunde Hahn, damit Hahn das Angebot korrigieren kann.

3. Leistungsumfang, Subunternehmer 

3.1    Die in den BV oder den sonstigen schriftlichen Angebotsunterlagen ggf. enthaltene Leistungsbeschreibung und/oder Anwendungsdokumentation (Anwenderhandbuch, technische Mindeststandards), die dem Kunden vor seiner Auftragserteilung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden (im Folgenden auch zusammenfassend „Leistungsbeschreibung“), ist alleinige Grundlage für die von Hahn zu erbringenden Leistungen. Enthalten die BV oder die schriftlichen Angebotsunterlagen keine Leistungsbeschreibung, ergibt sich der Leistungsumfang aus dem Angebotsinhalt.

3.2    Hahn schuldet die Einhaltung von technischen Normen, soweit diese über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, nur soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind. Sofern Hahn die Einhaltung einer technischen Norm schuldet, schuldet Hahn die Einhaltung der technischen Normen in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

3.3    Hahn ist berechtigt, den Softwarehersteller pds GmbH, Mühlenstr. 22-24, 27356 Rotenburg („pds“) sowie sonstige Dritte als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden bei IT-Leistungen 

4.1    Die Erbringung der vereinbarten IT-Leistungen bedarf der engen Kooperation und der Mitwirkung durch den Kunden. Der Kunde wird insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Durchführung und Inhalt von IT-Leistungen unverzüglich treffen und Hahn mitteilen sowie Änderungsvorschläge von Hahn unverzüglich prüfen. Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Hahn und wesentliche Vertragspflicht des Kunden ist.

4.2    Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen Hahn insbesondere unaufgefordert und unverzüglich auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hin und haben Hahn sämtliche technischen oder sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung der Leistungserbringung notwendig sind, auch unaufgefordert – ggf. in der von Hahn spezifizierten Form – zur Verfügung zu stellen.

4.3    Der Kunde wird Hahn fortlaufend und unverzüglich über sämtliche Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten von Hahn, insbesondere auf die Erbringung der IT-Leistungen, Zeitpläne und Preise haben können. Soweit eine Genehmigungspflicht aus seiner Sphäre stammt, ist der Kunde weiterhin verpflichtet, die für die Erbringung der IT-Leistungen ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Der Kunde wird Hahn über die aus seiner Sphäre stammenden rechtlichen Rahmenbedingungen unverzüglich informieren, soweit sich daraus spezifische Anforderungen an die Erbringung der IT-Leistungen ergeben.

4.4     Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung in der Erfüllung. Sofern eine tatsächlich geringere oder stärkere Auswirkung auf die Ausführungsfristen konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen entsprechend der tatsächlichen Auswirkung. Hahn ist berechtigt, durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder eigener Sachmittel, zu den für die Erbringung der IT-Leistungen vereinbarten oder, falls keine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, zu den üblichen Hahn Vergütungsätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen oder – sofern die Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht erbracht werden – den Vertrag zu kündigen und vom Kunden einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in dieser Vergütung nicht enthaltenen Auslagen zu verlangen.

5. Leistungsfristen bei IT-Leistungen 

Leistungsfristen für IT-Leistungen, insbesondere Projektmeilensteine, sind nur dann verbindlich, wenn diese zwischen Hahn und dem Kunden schriftlich vereinbart sind. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Verzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.

6. Änderungen der Leistungen bei IT-Leistungen

6.1    Hahn behält sich die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden zu bestehenden Verträgen über die Erbringung von IT-Leistungen vor. Führt Hahn Änderungswünsche aus, so werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen hinfällig, wenn sie nicht durch Hahn bestätigt oder neu festgesetzt werden.

6.2    Hahn behält sich ferner vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungs- und Ergänzungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen und Änderungsangeboten auf Grundlage der vereinbarten bzw. der üblichen Hahn Vergütungssätze in Rechnung zu stellen. Hahn setzt die Arbeiten auf Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen/Ergänzungen fort.

7. Abnahme bei IT-Leistungen

7.1    Sofern die von Hahn im Rahmen von IT-Leistungen zu erstellenden Arbeitsergebnisse Gegenstand einer Abnahme sind, gilt folgendes:

7.2    Betreffen die von Hahn zu erstellenden Arbeitsergebnisse Softwareimplementierungen, -anpassungen oder -entwicklungen, wird der Kunde Testdaten in der vereinbarten Menge und in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Test- und Funktionsprüfungen in den von Hahn angegebenen Formaten zur Verfügung stellen. Hahn ist berechtigt, an den Test- und Funktionsprüfungen teilzunehmen. Hat ein Arbeitsergebnis die Abnahmeprüfung bestanden, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Beendigung der Abnahmeprüfung eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablauf der für die Abnahmefrist vereinbarten Periode nicht schriftlich abschließend die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat oder ein Arbeitsergebnis über einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei (3) Monaten produktiv einsetzt.

7.3     Betreffen die von Hahn zu erbringenden IT-Leistungen Installations-, Wartungs- oder sonstige Supportleistungen für Hardware (z.B. Implementierung von Hardware in Netzwerk des Kunden, etc.) bestätigt der Kunde die erbrachte Wartungsleistung durch Abzeichnung eines von Hahn vorgelegten Arbeitsnachweises. Der Kunde wird die erbrachte Wartungsleistung hiernach unverzüglich testen und die Abnahme erklären, wenn die Wartungsleistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel wird der Kunde unverzüglich schriftlich rügen. Für die Erklärung der Abnahme finden die Regelungen unter Ziffer 7.2, Satz 3, 4 und 5 entsprechend Anwendung.

7.4    Hahn ist berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen. Ist unter anderem die Erstellung einer Leistungsbeschreibung, eines fachlichen Grob- oder Feinkonzepts oder eines Pflichtenhefts vereinbart, so kann Hahn die Abnahme dieser Zwischenergebnisse durch den Kunden verlangen. Hahn kann ferner die Prüfung und Bestätigung auch solcher Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. Das jeweils zuletzt abgenommene Dokument ersetzt die früher vereinbarten Leistungsbeschreibungen. Sind alle Teilleistungen abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

8. Fristen und Verzug bei Lieferung von Ware

8.1    Lieferfristen für Waren werden individuell vereinbart bzw. von Hahn bei Auftragsannahme angegeben. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht sich Hahn, diese nach besten Kräften einzuhalten. Schriftlich verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden.

8.2    Der Eintritt eines etwaigen Lieferverzugs von Hahn bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.

8.3    Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, ist Hahn berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der in der Anzeige der Versandbereitschaft in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist, eine Einlagerung auf Gefahr des Kunden für Untergang und Verschlechterung der Ware vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware für jede angefangene Woche (bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 10% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware) in Rechnung zu stellen. Die eingelagerte Ware wird nur auf besonderen Wunsch des Kunden versichert. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.

9. Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Waren

9.1    Warenlieferungen erfolgen ab dem Lager der Hahn, wo auch der Erfüllungsort ist; beim Streckengeschäft gilt als Erfüllungsort der Ort, von dem aus die Ware zum Kunden versandt wird. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Hahn berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

9.2    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Die vorstehende Regelung zur Gefahrtragung beim Versendungskauf findet entsprechend Anwendung, wenn die Versendung bei einem Streckengeschäft unmittelbar durch einen Dritten veranlasst wird.

9.3    Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistungserbringung von Hahn aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Hahn berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Personalaufwand) zu verlangen. Ziffer 8.3. bleibt unberührt.

9.4    Hahn behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Lieferung von Waren (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Kunde hat Hahn unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und sofern Zugriffe Dritter auf die Hahn gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Hahn berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen und gegen Nachweis Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf Hahn diese Rechte nur geltend machen, wenn Hahn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.5    Der Kunde hat Hahn bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit Hahn Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hahn die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

10. Preise und Zahlungsbedinungen, Preiserhöhungen

10.1    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten als vertraglich vereinbarte Preise, die in den Hahn Angebotsunterlagen genannten Preise, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

10.2    Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn Hahn innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.

10.3    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden IT-Leistungen nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sofern sich die im Angebot angegebene Vergütung nach erbrachten “Personentagen”, “Leistungstagen”, o.ä. bemisst, entsprechen diese jeweils acht (8) Zeitstunden. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten IT-Leistungen durch Hahn anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

10.4    Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß vorstehender Ziffer 10.2 kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Hahn behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

10.5    Der Kunde ist zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen des Kunden nur berechtigt, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sich aus demselben Vertragsverhältnis ergibt, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.

10.6    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung von Hahn durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Hahn nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). .

10.7    Hahn ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für die Vergütungsätze für IT-Leistungen sowie für Mietleistungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei (2) Monaten zu Beginn eines Vierteljahres zu erhöhen, wenn diese die Kosten für die Erbringung der IT-Leistungen bzw. der Mietleistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5% erhöhen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist erstmals frühestens drei (3) Monate nach Abschluss des jeweiligen Vertrages zulässig und ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die IT-Leistungen bzw. die Mietleistungen aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer als der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechtes 7,5 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, kann der Kunde den betreffenden Vertrag schriftlich mit einer Frist von einem (1) Monat zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.

11. Rechte an Softwareentwicklungen und sonstigen Arbeitsergebnissen

11.1    Hahn räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen, insbesondere an Software, (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein, sobald die Zahlungsansprüche von Hahn gegen den Kunden aus dem zugehörigen Vertrag vollständig erfüllt sind. Hahn gestattet dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse in dem Umfang, wie zur Erfüllung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks erforderlich.

11.2    Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse in seinem Geschäftsbetrieb für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Handelt es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software oder Softwarekomponenten, überlässt Hahn dem Kunden die Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode). Der Quellcode der Software wird nicht überlassen. Hahn wird dem Kunden die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Softwareprogrammen notwendigen Informationen gegen eine angemessene Aufwandsvergütung zur Verfügung stellen.

11.3    Soweit Hahn dem Kunden Standardsoftware von Dritten liefert oder vermietet, gelten die entsprechenden Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. des sonstigen Lizenzgebers. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Hahn, die jeweiligen Lizenzbedingungen vollumfänglich und jederzeit einzuhalten. Hahn wird dem Kunden die geltenden Lizenzbedingungen bei Überlassung der Software zur Verfügung stellen. Auf Anfrage von Hahn ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich und schriftlich über den Umfang der Nutzung der Software Auskunft zu geben und geeignete Nachweise dafür vorzulegen, dass der vertraglich festgelegte Nutzungsumfang nicht überschritten wird. Hahn ist zudem berechtigt, einmal im Kalenderjahr beim Kunden zu prüfen, ob dieser den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang einhält. Zur Überprüfung dieser Angaben wird der Kunde Hahn oder einem von Hahn beauftragten Prüfer zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen Grundstücken und Gebäuden sowie den Zugriff mit Administrationsrechten auf die Hard- und Software, auf die die Software installiert ist, in dem Umfang gewähren, wie dies zur Überprüfung des Nutzungsumfangs erforderlich ist. Hahn verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher nicht öffentlich bekannter Erkenntnisse über das Unternehmen des Kunden, die Hahn im Zusammenhang mit der Überprüfung bekannt werden.

11.4    Der Kunde räumt Hahn das nicht ausschließliche Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von Hahn im Rahmen der von Hahn geschuldeten Leistungserbringung erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere das Recht zur Nutzung von vom Kunden beigestellter Hard- und Software.

11.5    Falls im Rahmen der Leistungserbringung durch Hahn Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, steht Hahn das alleinige Recht zu, entsprechende Anmeldungen im eigenen Namen vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Nutzung der von Hahn geschuldeten Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

12. Mängelansprüche des Kunden bei der Lieferung von Waren und Erbringung von IT-Leistungen

12.1     Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln von gelieferten Waren bzw. der Erbringung von IT-Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den BV bzw. im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

12.2    Grundlage der Mängelhaftung von Hahn ist die über die Beschaffenheit der Leistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware bzw. der jeweiligen IT-Leistung gelten die Leistungsbeschreibungen bzw. die jeweiligen Angebotsinhalte, die dem Kunden vor seiner Auftragserteilung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Hahn behält sich bis zur Lieferung der Ware handelsübliche technische Änderungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und diese den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen.

12.3    Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Kataloge, Prospekte, Werbeaussagen) übernimmt Hahn keine Haftung.

12.4    Hahn ist nicht zur Gewährleistung von Fehlern einer gelieferten Software verpflichtet, wenn Störungen auftreten und (i) die Software nicht unter den vorgesehenen und in der Anwendungsdokumentation (Anwenderhandbuch, technische Mindeststandards) angegebenen Einsatzbedingungen (z. B. Systemvoraussetzungen) genutzt wird, (ii) wenn bei der Nutzung die Hinweise und Vorgehensweisen nicht wie in der Anwendungsdokumentation beschrieben befolgt werden oder (iii) wenn an der Software Änderungen oder Anpassungen vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Störungen mit den zuvor in (i) bis (iii) genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen oder auf einen Mangel der Anwendungsdokumentation zurückzuführen sind.

12.5    Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich Anzeige gegenüber Hahn zu machen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung von Hahn für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

12.6    Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, kann Hahn zunächst wählen, ob Hahn Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Leistung (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Hahn, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit es sich bei der geschuldeten Leistung um die Lieferung, Erstellung oder Anpassung von Software handelt und dies dem Kunden zumutbar ist, ist Hahn berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software (z. B. „bugfix“, „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. Es gilt auch als Behebung des Mangels, wenn Hahn dem Kunden Wege aufzeigt, den Mangel bei der Bedienung oder durch geänderte Einstellungen der Software zu umgehen (sog. „Workaround“) und die Bedienung und Funktion durch die Umgehung nur unwesentlich beeinträchtigt wird. 

12.7    Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, hat der Kunde Hahn eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit Hahn die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.

12.8    Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 14, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

12.9    Der Kunde wird alle zur Durchführung der Fehleranalyse und Fehlerbehebung erforderlichen Unterlagen und Informationen, IT-Einrichtungen, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten Hahn zur Verfügung stellen sowie Hahn den Fernzugriff („Remote Zugriff“) auf seine IT-Systeme gewähren. Hahn ist berechtigt, zu verlangen, dass das Personal des Kunden übersandte Programmteile mit Korrekturen (z. B. „bugfix“, „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) einspielt. Die Mitarbeiter des Kunden werden Hahn zum Zweck der Mängelerkennung umfassend – erforderlichenfalls mündlich – Auskunft erteilen.

12.10    Kommt Hahn nach Erhalt und Analyse einer Mangelrüge zu dem Ergebnis, dass kein Mangel der Leistung von Hahn vorlag oder die gerügte Störung aus den in Ziffer 12.4 genannten Gründen resultiert, stellt Hahn dem Kunden den durch die Bearbeitung der Mangelrüge entstandenen Aufwand zu den jeweils geltenden Vergütungssätzen von Hahn in Rechnung. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis offen, die unberechtigte Mangelrüge nicht vertreten zu haben. In diesem Fall ist der Kunde nicht verpflichtet, den Aufwand von Hahn zu vergüten.

12.11    Wird eine Leistung, die dem Dienstvertragsrecht unterfällt, von Hahn nicht vertragsgemäß erbracht und hat Hahn dies zu vertreten, so ist Hahn berechtigt, nach eigener Wahl die Leistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Eine Leistungsstörung liegt nicht vor, wenn das Ergebnis aus Gründen nicht vertragsgemäß ist, die außerhalb der Verantwortung von Hahn liegen (z.B. unvollständige und fehlerhafte Informationen oder Mitwirkungsleistungen des Kunden). Der Kunde wird Hahn die Leistungsstörung schriftlich mitteilen und eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Macht Hahn von seinem Recht zur Nacherfüllung keinen Gebrauch oder schlägt auch die Wiederholung der Leistung fehl, steht dem Kunden das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB zu. Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 14.

12.12    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Hahn die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

12.13    Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb der in Ziffer 16 genannten Fristen.

13. Mietweise Überlassung von Standardsoftware und Apps

13.1    Soweit Hahn dem Kunden Standardsoftware und/oder Apps (nachfolgend zusammenfassend „Software“) mietweise zur Nutzung überlässt, gelten die vorstehenden Regelungen für die kaufrechtliche Überlassung von Standardsoftware, insbesondere die Regelungen in Ziffern 11.3, 12.2, 12.3, 12.4, 12.6, 12.8, 12.9 und 12.10, entsprechend. Darüber hinaus gelten die folgenden Regelungen:

13.2    Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm mietweise zur Nutzung überlassene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

13.3    Soweit in diesen AGB oder den BV nichts Abweichendes geregelt ist, finden im Falle des Auftretens von Mängeln der Software die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 536 bis 541 BGB) entsprechend Anwendung.

13.4    Der Kunde kann seine gesetzlichen Rechte gemäß §§ 536, 536a BGB wegen eines Mangels der Software erst dann geltend machen, wenn die Beseitigung eines Mangels fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn Hahn hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von Hahn verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

13.5    Die verschuldensunabhängige Haftung von Hahn auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software wird ausgeschlossen.

13.6    Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Hahn ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.

13.7    Soweit nichts Abweichendes in den BV oder individuell zwischen den Parteien geregelt ist, gilt für die Nutzung der Software eine feste Mindestmietzeit von zwölf (12) Monaten. Das Mietverhältnis kann von jeder Partei nach Ablauf der Mindestmietzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des Kalenderquartals eines jeden Vertragsjahres ordentlich gekündigt werden; andernfalls verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail nicht gewahrt. Das Recht zur Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

13.8    Soweit nichts Abweichendes in den BV oder individuell zwischen den Parteien geregelt ist, gilt für den Hinzuerwerb von neuen Modulen einer bereits vom Kunden gemieteten Software das Folgende: Soweit der Kunde nach Abschluss des Mietvertrages zusätzliche Module der zu mietenden Software bei Hahn erwirbt, wird Hahn den bereits bestehenden Mietvertrag durch einen um die hinzuerworbenen Module aktualisierten, neuen Mietvertrag ersetzen. Dieser aktualisierte Mietvertrag umfasst die Miete der ursprünglich gemieteten Software sowie die Miete der zusätzlich erworbenen Module. Mit Abschluss des aktualisierten Mietvertrages, beginnt für alle Module der gemieteten Software eine neue Mindestlaufzeit gemäß Ziffer 13.7.

13.9    Das Mietverhältnis kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der Hahn zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von zwei (2) oder mehr laufenden Mietzahlungen in Verzug ist oder die Nutzungsrechte an der Software dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von Hahn hin nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt.

13.10    Sämtliche ggf. beim Kunden vorhandenen Programmkopien der Software sind unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Kunden zu löschen; die ggf. vorhandenen Datenträger, einschließlich der Sicherungskopien, sind zu vernichten. Der Kunde wird die Löschung und Vernichtung auf Anfrage von Hahn schriftlich bestätigen.

14. Haftung

14.1    Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Hahn bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

14.2    Auf Schadensersatz haftet Hahn – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet Hahn auch bei einfacher Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet); in diesem Fall ist die Haftung von Hahn jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht, soweit Hahn einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

14.3    Soweit Hahn gemäß vorstehender Ziffer 14.2 nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden haftet, ist die Haftung für Hahn je Schadensfall auf maximal 3.0 Mio. € beschränkt. Bei Vorhersehbarkeit eines nicht nur unerheblich höheren Schadensrisikos ist Hahn bereit, gegen entsprechende Vergütung für die Risikoübernahme eine angemessene höhere Haftungssumme zu vereinbaren, vorausgesetzt, dass hierfür Versicherungsschutz vereinbart werden kann.

14.4    Die Verpflichtung des Kunden zur Schadensabwendung und -minderung, insbesondere im Fall von Datenverlust bzw. Datenvernichtung bleibt unberührt. Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet Hahn nur, soweit Hahn den Verlust bzw. die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von Hahn für die einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist im vorstehenden Fall der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

14.5    Soweit Hahn dem Kunden Software zur Unterstützung von buchhalterischen Geschäftsprozessen liefert (z.B. ERP-Software, Buchhaltungssoftware, etc.) liegt der ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Einsatz dieser Software in der alleinigen Verantwortung des Kunden; dies betrifft insbesondere die ggf. in der Software vom Kunden eigenverantwortlich vorzunehmende steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Schlüsselungen.

14.6    Soweit dem Kunden nach Maßgabe dieser Ziffer 14 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese gemäß Ziffer 16.3.

14.7    Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Hahn.

15. Schutzrechte Dritter, Rechtsmängel

15.1    Sofern ein Dritter gegen den Kunden, der die Lieferungen und Leistungen von Hahn vertragsgemäß nutzt, wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten berechtigte Ansprüche gegen Hahn erhebt, wird Hahn nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Lieferungen und Leistungen so abändern, dass diese die Schutzrechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Ist dies Hahn nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Der Kunde wird Hahn bei allen Schadensminderungsmaßnahmen angemessen unterstützen.

15.2    Diese vorstehende Verpflichtung trifft Hahn nur, soweit der Kunde Hahn über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Hahn alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass hiermit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

15.3    Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Hahn nicht vorhersehbare Verwendung der Lieferungen und Leistungen oder durch Änderungen, die der Kunde unabgestimmt mit Hahn an den Lieferungen und Leistungen vornimmt, verursacht wird.

16. Verjährung

16.1    Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

16.2    Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln für Waren beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung bzw. Überlassung und, soweit die IT-Leistungen Gegenstand einer werkvertraglichen Abnahme sind, ein (1) Jahr ab Abnahme.

16.3    Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden verjähren innerhalb von einem (1) Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung.

16.4    Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 16.2 und 16.3 gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Hahn, arglistigem Verschweigen des Mangels und Schäden an Leib, Leben Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

16.5    Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls zu dem vorstehend in Ziffer 16.2 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn Hahn im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Hahn das Ergebnis der Prüfung dem Kunden mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei (3) Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

17. Geheimhaltung, Datenschutz und Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (“DSGVO”)

17.1    Hahn und der Kunde sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („GeschGehG“) sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung erlangt werden und als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet oder offensichtlich vertraulicher Natur sind, geheim zu halten (nachfolgend zusammenfassend „vertrauliche Informationen“). Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche, finanzielle, marktbezogene und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise von Produkten und Dienstleistungen, Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer, kooperierende Unternehmen, Marketing-Pläne und/oder -konzepte sowie finanzielle Angelegenheiten. Die Parteien werden solche vertraulichen Informationen und Unterlagen nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Leistungserbringung verwenden. Sie werden eine entsprechende Verpflichtung auch ihren eingesetzten Mitarbeitern und Dritten auferlegen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder waren oder unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden oder von Dritten, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, erworben wurden oder ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren; im Übrigen findet § 5 GeschGehG Anwendung. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

17.2    Das Recht des Kunden vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 GeschGehG zu erlangen, besteht nur, soweit dies zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart ist oder Hahn dem schriftlich zugestimmt hat. „Reverse Engineering“ sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen. Unberührt bleiben die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte des Kunden sowie die Rechte aus §§ 69d und 69e UrhG für Softwareleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung.

17.3    Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen und vertrauliches Material Dritten nicht zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu deren Vertraulichkeitsschutz zu treffen. Die vertraulichen Informationen dürfen nur an mit dem Vorhaben befasste Mitarbeiter und Berater (Need-to-Know-Prinzip) weitergegeben werden. Keine „Dritte“ im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Personen und Unternehmen, die (i) sonstige Mitarbeiter (außerhalb von solchen im vorherigen Satz) einer Vertragspartner dieser Vereinbarung sind oder (ii) verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, deren Organmitglieder, Mitarbeiter und Berater sind oder (iii) die Unterauftragnehmer von dem Auftragnehmer sind, soweit diese für die Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen oder Teilen davon in die Vertragserfüllung eingebunden sind oder lediglich Wartungsdienste für Hard- und Software, Telekommunikations- und Netzwerkdienstleistungen oder Leistungen im Security-Umfeld (d.h. Wachschutz, IT-Security Checks) erbringen (nachfolgend „sonstige Berechtigte“).

17.4    Mit dem Vorhaben befasste Mitarbeiter sowie sonstige Berechtigte, die Zugang zu Vertragsgegenständen haben, sind schriftlich über bestehende Urheberrechte und Geheimhaltungspflichten zu belehren. Ausreichend hierfür ist eine allgemeine Verpflichtung zur Geheimhaltung im jeweiligen Arbeitsvertrag bzw. Dienstleistungsvertag.

17.5     Der Kunde verwahrt die Vertragsgegenstände und vertrauliche Informationen, insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen, sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

17.6    Sowohl Hahn als auch der Kunde werden die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen.

17.7    Hahn wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“), wahren. Personenbezogene Daten des Kunden werden von Hahn erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags mit dem Kunden erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Kunden erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat. Dem Kunden ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO unter anderem von Namen der Ansprechpartner, E-Mail-Adressen und Bankverbindungen des Kunden erforderlich sind. Hahn ist insbesondere berechtigt, die Daten des Kunden an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages (z.B. für Angebotserstellung, Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Hahn wird diese Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.                  

Die Datenschutzhinweise von Hahn sind abrufbar unter: https://hahn.cc/datenschutz/

17.8    Soweit Hahn im Rahmen der Leistungserbringung im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, insbesondere bei

              – Überlassung von pds Standardsoftwareprodukten als SaaS-Softwarelösung gemäß den BV-SaaS,

              – Pflege von pds Standardsoftwareprodukten gemäß den BV-Pflege,

              – Nutzung von pds App-Diensten gemäß den BV-App und/oder

              – Nutzung der pds Cloud gemäß den BV-RZ

geschieht dies im Rahmen einer weisungsgebundenen Auftragsverarbeitung für den Kunden. Für die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung gelten die Bedingungen zur Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung („AV-B“). Die AV-B gehen in ihrem Anwendungsbereich den Regelungen dieser AGB und den BV vor.

18. Höhere Gewalt und Selbstbelieferungsvorbehalt

18.1    Wird die Erbringung von Lieferungen und Leistungen von Hahn durch Umstände verzögert oder vorübergehend unmöglich, die für Hahn auch unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vorhersehbar waren (z.B. Brände, Explosionen, Stromausfälle, Erdbeben, Überschwemmungen, schwere Stürme, Streiks, Embargos, Handlungen von Zivil- oder Militärbehörden, Krieg, Terrorismus (einschließlich Cyber-Terrorismus), Pandemien, Epidemien und/oder ein nicht von Hahn zu vertretender Netzwerkausfall (nachfolgend zusammenfassend als „höhere Gewalt“ bezeichnet), so verlängern sich Liefer- und/oder Leistungsfristen um einen der Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt entsprechenden Zeitraum. Hahn wird den Kunden über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich schriftlich informieren. Besteht die höhere Gewalt über einen Zeitraum von mehr als neunzig (90) Tagen, steht beiden Parteien bei den Verträgen über IT-Leistungen und Mietleistungen ein sofortiges Recht zur Kündigung des Vertrags zu; für die Verträge über die Lieferung von Waren findet Ziffer 18.2 Anwendung.

18.2    Erhält Hahn aus von Hahn nicht zu vertretenden Gründen für die Lieferung von Waren, Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus der Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird Hahn den Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist Hahn berechtigt, die jeweils geschuldete Lieferung von Waren um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit Hahn seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat.

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

19.1  Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Hahn und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19.2  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Hahn. Hahn ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

20. Schlussbestimmungen, Werbung und Referenzen

20.1    Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Lieferungen ist der Geschäftssitz von Hahn.

20.2    Die Abtretung von Rechten des Kunden aus den jeweiligen Vertragsbeziehungen ist ohne vorherige Zustimmung von Hahn ausgeschlossen; die Abtretung von Geldforderungen im Rahmen des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

20.3    Hahn darf die Firma und Marke des Kunden als Referenz zu Marketingzwecken verwenden. Der Kunde willigt ein, dass Hahn die Daten des Kunden und/oder der Ansprechpartner (Namen, Geschäftsanschrift und E-Mail-Adresse) dafür nutzen darf, um dem Kunden Produktinformationen, Serviceangebote, Eventinformationen, für den Kunden interessante Neuigkeiten und sonstige Informationen über Waren und IT-Leistungen der Hahn zukommen zu lassen. Um Werbung an den Kunden zu adressieren, gibt Hahn unter Umständen die jeweiligen Namen und Anschriften an Dritte und Auftragsverarbeiter (z.B. Versanddienstleister, Mediaagenturen) weiter, die diese verarbeiten, um Werbemittel zu erstellen und den Kunden zukommen zu lassen. Diese Verarbeitung der vorstehend genannten Daten ist zur Wahrung der berechtigten Interessen von Hahn erforderlich und ist durch eine Interessenabwägung zugunsten von Hahn gerechtfertigt. Hahn achtet zudem durch die gewählten Kommunikationskanäle für die Werbung (Post und bei Eigenwerbung für Bestandskunden auch per E-Mail) darauf, dass diese die möglichst geringste Störintensität für den Kunden aufweisen. Der Kunde oder die werblich angesprochenen Personen können der Werbung jederzeit widersprechen. Die näheren Informationen zu den Verarbeitungsformen, Aufbewahrung, Betroffenenrechten, Widerspruchsmöglichkeiten und weiteren relevanten Informationen ergeben sich aus der auf der Webseite von Hahn befindlichen Datenschutzhinweisen.

20.4    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden Hahn gegenüber abzugeben sind (z.B. Kündigungen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) sowie alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Soweit in diesen AGB oder den BV Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch gewahrt durch Übermittlungen mittels E-Mail, digitaler/elektronischer Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign).

Stand August 2024